BMBF-Bekanntmachung: GO-Bio next

Richtlinie zur Stärkung des Gründungsgeschehens in den Lebenswissenschaften „GO-Bio next“, Bundesanzeiger vom 06.05.2024

Vom 22.04.2024

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Lebenswissenschaftliche Innovationen sind Treiber des gesellschaftlichen und medizinischen Fortschritts. Von besonderer Bedeutung ist dabei der Übergang von Ideen aus der akademischen Grundlagenforschung in die Anwendung, beispielsweise durch die Ausgründung eines Start-ups.
Hinsichtlich dieses Transfers sind lebenswissenschaftliche Forschungsprojekte mit zahlreichen Herausforderungen konfrontiert – darunter lange Entwicklungszeiten, großes Ausfallrisiko, hohe regulatorische Anforderungen und hoher Kapitalbedarf. Privates Risikokapital steht in der Frühphase meist nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung.

Hier setzt die Richtlinie an, indem gründungswillige Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler auf die wirtschaftliche Verwertung ihrer Forschungsergebnisse durch eine Unternehmensgründung vorbereitet und bei der nachhaltigen Weiterentwicklung des Forschungsprojekts in einer Ausgründung begleitet werden.

1.1 Förderziel

Mit dieser Fördermaßnahme verfolgt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) das Ziel, die Gründungsaktivitäten in den Lebenswissenschaften zu steigern sowie den Transfer aus der Grundlagenforschung in die Anwendung zu beschleunigen und effizienter zu gestalten.

Die Fördermaßnahme setzt zentrale Aspekte der Zukunftsstrategie Forschung und Innovation und der Start-up-Strategie der Bundesregierung um. Die Zukunftsstrategie Forschung und Innovation verfolgt die Ziele, das Innova­tionspotenzial der Gesundheitswirtschaft zu steigern, den Transfer zu unterstützen und den Biotechnologie-Standort Deutschland auszubauen. Ein zentrales Handlungsfeld der Start-up-Strategie der Bundesregierung ist die Erleichterung von Start-up-Ausgründungen aus der Wissenschaft. Die Neuauflage der Fördermaßnahme GO-Bio ist dort als prioritäre Maßnahme benannt. Thematisch eingebettet ist GO-Bio next weiterhin in das Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung.

1.2 Zuwendungszweck

Der Verwertungserfolg akademischer Forschungsergebnisse ist stark abhängig vom Reifegrad einer Technologie. Nur verhältnismäßig weit entwickelte Technologien bieten ein Chancen/Risiko-Profil, das für Kapitalgeber oder Lizenznehmer interessant ist. Dies führt insbesondere in den Lebenswissenschaften häufig dazu, dass Forschungsergebnisse aufgrund der noch fehlenden Reife nicht in die Anwendung überführt werden können.

Zweck der Förderung im Rahmen von GO-Bio next ist es daher, Forschungsansätze mit hohem Wertschöpfungspotenzial in einer eigenständigen Arbeitsgruppe in Deutschland so weiterzuentwickeln, dass sie im Anschluss wirtschaftlich verwertet werden und die Basis einer erfolgreichen Unternehmensgründung bilden können. Im Ergebnis weisen die Forschungsansätze durch die erfolgreich absolvierten Entwicklungsschritte einen höheren Reifegrad auf und sind durch dieses „De-Risking“ für potenzielle Investoren attraktiv. Damit wird die Brücke zwischen akademischer Forschung und industrieller Entwicklung in den neu gegründeten Unternehmen geschlagen. Erfolgreiche Ausgründungen aus Universitäten oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen werden in der zweiten Förderphase der Maßnahme in Bezug auf die branchenspezifischen Herausforderungen junger Unternehmen unterstützt.

Zu einer Skizzeneinreichung bei GO-Bio next aufgerufen sind ausdrücklich auch solche Forschungsprojekte, die auf Vorhaben der Grundlagen- und Validierungsforschung (zum Beispiel GO-Bio initial, VIP+) aufbauen, in denen das Technologiekonzept beschrieben und die prinzipielle Machbarkeit überprüft wurde (Proof-of-Principle beziehungsweise initiales Proof-of-Concept).

Zur Untersuchung der Zielerreichung dieser Maßnahme können unter anderem folgende Indikatoren herangezogen werden:

  • Anzahl der ausgegründeten Start-ups
  • Entwicklung der Anzahl der in den Ausgründungen Beschäftigten
  • Verwertung von FuE-Ergebnissen in Form neuer Produkte, Prozesse und Dienstleistungen, Patentanmeldungen, Lizensierungen, Publikationsbeteiligungen
  • nachhaltige, positive Entwicklung der gegründeten Start-ups fünf Jahre nach Ende der Förderung durch eigene Umsätze, Finanzierung durch Dritte (zum Beispiel Risikokapitalgeber, Börsengang) oder erfolgreiche Verpartnerung beziehungsweise Akquisition

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b, c und d sowie Artikel 28 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Gründungsteams aus der Wissenschaft, die innovative FuE-Ansätze im Bereich der Lebenswissenschaften mit hohem Kommerzialisierungspotenzial vorantreiben und bis zu einem Reifegrad entwickeln, der eine erfolgreiche Ausgründung ermöglicht. Die Vorhaben sollen einen hohen Bedarf in den Lebenswissenschaften adressieren und sich dadurch auszeichnen, dass sie aufgrund der oben beschriebenen Verwertungsrisiken nicht ohne öffentliche Förderung umgesetzt werden können.

Für Projekte mit Kommerzialisierungs- und Gründungspotenzial unter anderem auch in den Lebenswissenschaften ist die Förderrichtlinie EXIST Forschungstransfer des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ein etabliertes Förderinstrument. Im Gegensatz zu EXIST Forschungstransfer richtet sich GO-Bio next an Forschungsprojekte, bei denen bei Antragstellung lange Entwicklungszeiträume, ein hoher Finanzbedarf (auch nach der Firmengründung) und ein hohes Entwicklungsrisiko absehbar sind. Die Förderinteressierten sollen zur Klärung der Passfähigkeit die auf den Internetseiten der jeweiligen Fördermaßnahmen bereitgestellten Abgrenzungskriterien prüfen und die von den zuständigen Projektträgern angebotene Förderberatung in Anspruch nehmen.

Vorhaben, die im Schwerpunkt der Agrar-, Lebensmittel- und Ernährungsforschung zuzuordnen sind, sind von dieser Richtlinie ausgenommen.

Das BMBF unterstützt im Sinne der Start-up-Strategie der Bundesregierung ausdrücklich vielfältig aufgestellte Gründungsteams.

Die Förderung erfolgt in zwei Phasen:

In der ersten Förderphase sollen der Proof-of-Concept für den Forschungsansatz erarbeitet beziehungsweise weiterentwickelt und konkrete Strategien für die Kommerzialisierung in Form einer Ausgründung entwickelt werden. Dies betrifft das Fortschreiben des Businessplans und die Erbringung des Eigenanteils für die zweite Förderphase. Gefördert werden ausschließlich Einzelvorhaben von Hochschulen und Forschungseinrichtungen.

In der zweiten Förderphase soll die Basis für die nachhaltige Entwicklung des ausgegründeten Unternehmens gelegt werden, indem der Reifegrad des Forschungsansatzes weiter erhöht, Strategien für die Markteinführung ausgearbeitet und das Geschäftsmodell weiter konkretisiert werden. Ziel ist es, weiteres Unternehmenswachstum und hierfür notwendige Folgefinanzierungen sicherzustellen. Dabei steht die markt- und bedarfsgetriebene Entwicklung im Vordergrund, um den kommerziellen Erfolg zu sichern. Gefördert werden ausschließlich Einzelvorhaben des Gründungsunternehmens. Bei Projekten zur Entwicklung innovativer Wirkstoffe ist eine Förderung bis in die klinische Phase IIa möglich.

Von den im Rahmen dieser Bekanntmachung geförderten Projekten wird die Bereitschaft erwartet, an Veranstaltungen des BMBF teilzunehmen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt für die erste Förderphase sind Hochschulen und Forschungseinrichtungen, an denen die Gründungsteams angesiedelt sind. Antragsberechtigt für die zweite Förderphase sind kleine technologieorientierte Kapitalgesellschaften, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union erfüllen. In der Regel sollten diese als Ergebnis der ersten Förderphase gegründet worden sein, wobei die wesentlichen Know-how-Trägerinnen und -Träger der zugrunde liegenden Technologie ihr Wissen und ihre Arbeitskraft in das neue Unternehmen einbringen. Ein Quereinstieg in die zweite Förderphase ist möglich, wenn die Gründung des Unternehmens vor nicht länger als drei Jahren aus einer Hochschule oder Forschungseinrichtung heraus erfolgte, die Nutzungsrechte für die wirtschaftliche Verwertung des FuE-Ansatzes vorliegen und die geforderte Eigenbeteiligung (siehe Nummer 5) für die geplanten Forschungsarbeiten aufgebracht werden kann.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.

Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.

Voraussetzung für eine Förderung in der ersten Förderphase ist, dass die jeweilige Hochschule oder Forschungs­einrichtung dem Gründungsteam die zur Durchführung des Projekts erforderliche Infrastruktur zur Verfügung stellt (Laborgrundausstattung und sonstige Infrastruktur). Das Gründungsteam ist zum Erreichen der mit der Förderung beabsichtigten Verwertung der Projektergebnisse in allen Belangen zu unterstützen. Dieses umfasst insbesondere auch die Bereitschaft und Absicht, einen Zugriff auf bereits bestehende und in der ersten Förderphase neu entstehende Schutzrechte im Fall einer Unternehmensgründung zu marktüblichen Konditionen zu gewähren, die einer nachhaltigen kommerziellen Entwicklung des zu gründenden Unternehmens förderlich sind. Weiter wird die Bereitschaft zu einer Kooperationsvereinbarung mit der Ausgründung zu marktüblichen Konditionen erwartet. Eine entsprechende Erklärung der Hochschule/Forschungseinrichtung ist dem gemäß Nummer 7.2 vorzulegenden Projektantrag beizufügen. Im Regelfall sollte im ersten Jahr der ersten Förderphase ein Eckpunkte-Papier zwischen Gründungsteam und der Hochschule/Forschungseinrichtung abgestimmt werden, in dem die grundlegenden Nutzungskonditionen für die Schutzrechte sowie gegebenenfalls die Konditionen für eine Beteiligung der Hochschule oder Forschungsreinrichtung an der Ausgründung und für die Kooperation mit dieser definiert sind. Aufbauend darauf sollten spätestens sechs Monate vor Ende der ersten Förderphase detaillierte Verträge ausgehandelt sein. Eckpunkte-Papier und Verträge sind dem Zuwendungsgeber im Entwurfsstadium sowie nach Unterzeichnung vorzulegen. Der „Leitfaden für die Gestaltung des Prozesses zum IP-Vertrag mit Ausgründungen“ (TransferAllianz) kann hierfür Grundlage sein; die Nutzung der in der „IP Toolbox“ enthaltenen oder vergleichbarer Musterverträge (vom Projektträger erhältlich) wird erwartet.

Ergibt sich während der ersten Förderphase die Möglichkeit einer frühzeitigen Ausgründung oder eine anderweitige Möglichkeit der Verwertung der Projektergebnisse, so ist der Zuwendungsgeber umgehend über das geplante Fortführungskonzept zu informieren. Seitens des Zuwendungsempfängers sind diese Verwertungsaktivitäten zu unterstützen und die Voraussetzungen für einen die Projektkontinuität wahrenden Übergang zu gewährleisten.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf der Basis einer Meilensteinplanung (siehe Nummer 5.1 und 5.2) gewährt. Ein Nicht-Erreichen von Meilensteinen kann zum Abbruch der Förderung führen. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.

Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.

5.1 Erste Förderphase

Die Förderung wird auf der Grundlage einer im Projektantrag enthaltenen Meilensteinplanung für einen Zeitraum von in der Regel bis zu drei Jahren an eine Hochschule oder Forschungseinrichtung gewährt. Basierend auf einer erfolgreichen Zwischenevaluation nach zwei Dritteln der beantragten Projektlaufzeit, bei der insbesondere die Fortschritte bei der Vorbereitung der Ausgründung bewertet werden, wird über die Fortführung oder den Abbruch der Förderung entschieden.

Während der ersten Förderphase sollte das Gründungsteam seine Kompetenzen hinsichtlich des beruflichen Hintergrundes so vervollständigen, dass neben der wissenschaftlichen Expertise auch das für eine spätere Unternehmensgründung oder die Überführung in einen anderen privatwirtschaftlichen Kontext notwendige Wissen in kaufmännischen, juristischen und sonstigen Belangen vorhanden ist. Explizit werden betriebswirtschaftliche Kenntnisse, Erfahrungen im Projektmanagement sowie unternehmerisches Denken erwartet. Zudem sind Kenntnisse zur Produktentwicklung nach industriellen Standards (zum Beispiel im Hinblick auf regulatorische Fragestellungen) notwendig. Zur Stärkung und Weiterentwicklung dieser Expertisen können auch entsprechende externe Beratungskapazitäten in das Projekt eingebunden werden. Sofern die Expertisen nicht durch Teammitglieder abgedeckt werden, ist dies obligatorisch. Eine Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen, die vom BMBF regelmäßig durchgeführt werden, wird von allen Projektleitenden erwartet.

Zuwendungsfähig sind folgende projektbezogene Ausgaben beziehungsweise Kosten für:

  • Personal (mit Ausnahme von Stammpersonal),
  • Investitionen, die nicht der Grundausstattung zuzurechnen sind,
  • Sach- und Verbrauchsmaterialien,
  • Dienstreisen,
  • Aufträge für FuE-Leistungen oder andere Dienstleistungen, wenn Arbeiten aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen von Dritten erbracht werden müssen,
  • Aufträge für Beratungsleistungen,
  • Weiterbildung und Coaching im Hinblick auf Transferschritte,
  • Aufwand für professionelle patentrechtliche Überprüfung des Technologiefelds, auf dem gegründet werden soll,
  • Aufwand für die Anmeldung und Aufrechterhaltung von Schutzrechten während des amtlichen Prüfverfahrens.

5.2 Zweite Förderphase

Nach Abschluss der ersten Förderphase und erfolgreicher Evaluation durch eine Jury (siehe Nummer 7.2.2) kann das ausgegründete Unternehmen in einer sich anschließenden zweiten Phase für in der Regel bis zu drei Jahre auf Basis einer Meilensteinplanung gefördert werden. Basierend auf einer erfolgreichen Zwischenevaluation nach der Hälfte der Laufzeit, bei der insbesondere die Fortschritte hinsichtlich der nachhaltigen Entwicklung des ausgegründeten Unternehmens bewertet werden, wird über die Fortführung oder den Abbruch der Förderung entschieden. Ein Quereinstieg in die zweite Förderphase ist unter den in Nummer 3 genannten Voraussetzungen möglich.

In der zweiten Förderphase wird entsprechend den beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) eine Eigenbeteiligung des ausgegründeten Unternehmens erwartet.

Für die zweite Förderphase gelten die in Nummer 5.1 genannten grundsätzlich zuwendungsfähigen Positionen. Zudem sind die Kosten der direkt oder in Lizenz erworbenen Patente entsprechend Artikel 25 AGVO förderfähig.

Die Projekte stehen bei der Auswahl für eine zweite Förderphase untereinander im Wettbewerb. Nur Gründungsvorhaben mit einem tragfähigen Unternehmenskonzept können gefördert werden.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH (VDI/VDE-IT)
Steinplatz 1
10623 Berlin

Ansprechpersonen sind:

Dr. Dirk Kautz
Dr. Nicole Häusler 
Telefon: 030/31 00 78-5515
E-Mail: go-bio-next(at)vdivde-it.de
Internet: https://www.go-bio.de/ 

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/ abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Im Zuge dieser Förderrichtlinie bietet der Projektträger Informationsveranstaltungen an. Weitere Informationen und die Anmeldung sind unter vdivde-it.de/de/veranstaltung/infoveranstaltung-bekanntmachung-go-bio-next verfügbar. In die Erstellung von Projektskizzen und Anträgen für die erste Förderphase soll nach Möglichkeit eine Transferstelle beziehungsweise Gründungsberatung eingebunden werden.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen (erste Förderphase und Direkteinstieg zweite Förderphase)

In der ersten Verfahrensstufe können beim beauftragten Projektträger des BMBF jederzeit zu den Stichtagen 15. März und 15. September zunächst Projektskizzen in elektronischer Form und in deutscher oder englischer Sprache über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ eingereicht werden (für Phase 1: https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=GO-BIO&b=GO-BIO-NEXT-SKIZZE&t=SKI, für Phase 2: https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=GO-BIO&b=GO-BIO-NEXT-2FP-SKI&t=SKI).

Eine zusätzliche postalische Einreichung der Projektskizzen ist nicht gewünscht, da die Einreichung rein elektronisch zu erfolgen hat.

Projektskizzen, die nach einem Stichtag eingehen, können möglicherweise erst zum nächstfolgenden Stichtag berücksichtigt werden.

Projektskizzen müssen einen konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Bekanntmachung aufweisen und alle wesentlichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung enthalten. Sie sollen einen Umfang von zehn DIN-A4-Seiten zuzüglich Deckblatt und Anlagen nicht überschreiten (Schriftart Arial, Schriftgröße mindestens 10 Punkt, 1,5-facher Zeilenabstand, Rand mindestens 2 cm). Skizzen, die diese Vorgaben nicht erfüllen, können von der Bewertung ausgeschlossen werden und ohne weitere Begründung abgelehnt werden. Wiedervorlagen sind möglich; geänderte Abschnitte sind dabei kenntlich zu machen.

Die Projektskizze sollte die folgenden Abschnitte enthalten:

  • Problem, Bedarf und Zielsetzung des Vorhabens
  • Stand der Wissenschaft und Technik und Entwicklungsstand
  • Schutzrechtssituation
  • Projektteam und Netzwerkpartner
  • Markt und Wettbewerb
  • geplante FuE-Arbeiten und grobes finanzielles Mengengerüst
  • Risiken, Herausforderungen und Anforderungen
  • zusätzlich für Skizzen der zweiten Förderphase: Darstellung zur Aufbringung des Eigenanteils

Die unter https://vdivde-it.de/de/formulare-fuer-foerderprojekte zur Verfügung gestellte Skizzenvorlage soll genutzt werden.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:

  • Eignung des Vorhabens im Sinne der Bekanntmachung/Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen
  • Innovationshöhe des FuE-Ansatzes
  • erreichter Entwicklungsstand des Vorhabens
  • Angemessenheit der Analysen/Strategien zu eigenen und fremden Schutzrechten
  • wissenschaftlich-technische Qualität des Vorhabens, Umsetzbarkeit
  • Qualifikation, Eignung und Zusammensetzung des Projektteams
  • zusätzlich für Skizzen der ersten Förderphase: Wirtschaftliches Verwertungspotenzial und Ausgründungsperspektive
  • zusätzlich in der zweiten Förderphase: Wirtschaftliches Verwertungspotenzial und Finanzierbarkeit nach Ende der Förderung

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe detaillierter Informationen, der formalen Kriterien und eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Die nachfolgenden Informationen gelten für Anträge auf die erste Förderphase, Informationen für Anträge auf einen Direkteinstieg in die zweite Förderphase nach positiver Skizzenbegutachtung finden sich in Nummer 7.2.2.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Die Zugangsdaten werden vom zuständigen Projektträger zur Verfügung gestellt. Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

Den förmlichen Förderanträgen sind eine Vorhabenbeschreibung und ein Businessplan/Read Deck (siehe Mustervorlagen, abrufbar unter https://vdivde-it.de/de/formulare-fuer-foerderprojekte#programmebmbf) beizulegen, die in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein können. Vorhabenbeschreibung und Businessplan/Read Deck sind entsprechend den zur Verfügung gestellten Mustervorlagen zu gliedern und sollten folgende Inhalte abdecken:

  • Problem, Bedarf und Zielsetzung des Vorhabens, Bezug des Vorhabens zu den förderpolitischen Zielen
  • Stand der Wissenschaft und Technik, eigene Vorarbeiten und Entwicklungsstand
  • Schutzrechtssituation
  • Projektteam und Netzwerkpartner, gegebenenfalls Darlegung der Zusammenarbeit mit Dritten
  • Markt und Wettbewerb
  • wissenschaftlich-technische Arbeitsziele und unternehmerische Entwicklungsschritte, ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans mit Angabe der vorhabenbezogenen Ressourcenplanung und der gesetzten Meilensteine
  • detaillierter Finanzierungsplan
  • Verwertungsplan
  • Notwendigkeit der Zuwendung (Entwicklungsrisiken, Begründung der Notwendigkeit der staatlichen Förderung)
  • Lebensläufe der Projektleitung und der wesentlichen Mitglieder des Projektteams sowie projektrelevante Publikationsliste, relevante Absichtserklärungen und Interessensbekundungen (Anlage)

Anträge, deren Vorhabenbeschreibung und Businessplan/Read Deck die Vorgaben der Vorlagen nicht erfüllen, können von der Bewertung ausgeschlossen und ohne weitere Begründung abgelehnt werden.

Als weitere Anlage ist beizufügen:

Erklärung der Hochschule/Forschungseinrichtung zur Aufnahme und Unterstützung des Projektteams

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien von einer Jury bewertet und geprüft:

  • Innovationshöhe des Vorhabens
  • wirtschaftliches Verwertungspotenzial und Ausgründungsperspektive
  • Qualifikation, Eignung und Zusammensetzung des Projektteams
  • Qualität des FuE-Konzepts und der Beschreibung des Arbeits-, Zeit- und Meilensteinplans
  • Nachvollziehbarkeit des Finanzierungsplans

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden Projektteams unter Angabe detaillierter Informationen und eines Termins für eine Projektpräsentation vor der Jury ausgewählt. Nach Vortrag und abschließender Antragsprüfung wird über eine Förderung entschieden.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

In der ersten Förderphase erfolgt nach zwei Jahren eine Evaluation des Projektfortschritts, nach der über eine Fortsetzung der Förderung entschieden wird.

Für die Beantragung der zweiten Förderphase durch das Gründungsunternehmen ist ein Vertrag mit der Hochschule beziehungsweise Forschungseinrichtung über die Nutzung der erforderlichen Schutzrechte zu marktüblichen Konditionen, die einer nachhaltigen kommerziellen Entwicklung des zu gründenden Unternehmens förderlich sind, erforderlich. Falls ein solcher Vertrag nicht in einem angemessenen Zeitraum vor Abschluss der ersten Förderphase zustande kommt, behält sich das BMBF Gespräche mit den Beteiligten vor, um zu einem Vertragsabschluss zu gelangen.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren (zweite Förderphase)

Im Fall eines direkten Einstiegs eines Gründungsteams in die zweite Förderphase werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe detaillierter Informationen, der formalen Kriterien und eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Gründungsteams, die aus einer Förderung der ersten Förderphase hervorgehen, reichen Anträge in einem einstufigen Verfahren ohne vorherige Skizzenvorlage ein. Dieses einstufige Verfahren steht auch Gründungsteams nach einer erfolgreichen Förderung im Rahmen der Förderlinie EXIST Forschungstransfer des BMWK offen. Die Frist zur Vorlage der Anträge richtet sich nach dem Verlauf der ersten Förderphase und wird rechtzeitig bekannt gegeben.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Die Zugangsdaten werden vom zuständigen Projektträger zur Verfügung gestellt. Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

Den förmlichen Förderanträgen ist eine Vorhabenbeschreibung und ein Businessplan/Read Deck (siehe Mustervorlagen, abrufbar unter https://vdivde-it.de/de/formulare-fuer-foerderprojekte#programmebmbf) beizulegen, die in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein können. Vorhabenbeschreibung und Businessplan/Read Deck sind entsprechend den zur Verfügung gestellten Mustervorlagen zu gliedern und sollten folgende Inhalte abdecken:

  • Problem, Bedarf und Zielsetzung des Vorhabens, Bezug des Vorhabens zu den förderpolitischen Zielen
  • Stand der Wissenschaft und Technik, eigene Vorarbeiten und Entwicklungsstand
  • Schutzrechtssituation
  • Projektteam und Netzwerkpartner, gegebenenfalls Darlegung der Zusammenarbeit mit Dritten
  • Markt und Wettbewerb
  • wissenschaftlich-technische Arbeitsziele und unternehmerische Entwicklungsschritte, ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans mit Angabe der vorhabenbezogenen Ressourcenplanung und der gesetzten Meilensteine
  • detaillierter Finanzierungsplan, Darstellung zur Finanzierung des Eigenanteils für die zweite Förderphase
  • Verwertungsplan
  • Notwendigkeit der Zuwendung (Entwicklungsrisiken, Begründung der Notwendigkeit der staatlichen Förderung)
  • Lebensläufe der Projektleitung und der wesentlichen Mitglieder des Projektteams sowie projektrelevante Publikationsliste, relevante Absichtserklärungen und Interessensbekundungen (Anlage)

Anträge, deren Vorhabenbeschreibung und Businessplan/Read Deck die Vorgaben der Vorlagen nicht erfüllen, können von der Bewertung ausgeschlossen und ohne weitere Begründung abgelehnt werden.

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien und nach einer persönlichen Projektpräsentation von einer Jury bewertet und geprüft:

  • Innovationshöhe des Vorhabens
  • wirtschaftliches Verwertungspotenzial und Perspektive für nachhaltig positive Entwicklung des ausgegründeten Unternehmens
  • Qualifikation, Eignung und Zusammensetzung des Projektteams
  • Qualität des FuE-Konzepts und der Beschreibung des Arbeits-, Zeit- und Meilensteinplans
  • Nachvollziehbarkeit des Finanzierungsplans

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung und abschließender Antragsprüfung wird über eine Förderung entschieden.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Die vollständige Richtlinie finden Sie hier.